Vergütung
Die Vergütung für den Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung beschlossen.
Festlegung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Mai 2023:
Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2023:
- EUR 60.000 für den Vorsitzenden
- EUR 37.500 für die Stellvertreter
- EUR 30.000 für die Mitglieder
- EUR 30.000 für den Vorsitzenden eines Ausschusses
- EUR 18.750 für den Stellvertreter eines Ausschusses
- EUR 15.000 für die Mitglieder eines Ausschusses
- Ferner wird ein Sitzungsgeld von EUR 600/Sitzung ausbezahlt.
Der Aufsichtsrat nimmt nicht an Aktienoptionsplänen teil.
D&O Versicherung
OMV Aktiengesellschaft versichert Aufsichtsratsmitglieder, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte der OMV Aktiengesellschaft selbst und ihrer voll konsolidierten Gesellschaften in dieser Eigenschaft gegen Schadenersatzansprüche aus ihrer persönlichen zivilrechtlichen Haftung und gegen die Kosten von Zivilverfahren, die wegen solcher Ansprüche gegen sie geführt werden. Die Versicherung umfasst nicht vorsätzliche, betrügerische oder unredliche Handlungen dieser Personen.
Im Jahr 2004 genehmigte die Hauptversammlung den Abschluss einer D&O Versicherung für den Aufsichtsrat der OMV Aktiengesellschaft und nahm eine Bestimmung in die Satzung auf, wodurch der Vorstand ermächtigt wird, für den Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abzuschließen. Den Abschluss einer solchen Versicherung zu Gunsten des Vorstands der OMV Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat zu genehmigen.
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht bietet einen Überblick über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach der Vergütungspolitik und § 16 der Satzung der OMV Aktiengesellschaft.
Vergütungsbericht für den Aufsichtsrat 2022 (PDF, 203.5 KB)
Vergütungsbericht für den Aufsichtsrat 2021 (PDF, 135.8 KB)
Vergütungsbericht für den Aufsichtsrat 2020 (PDF, 1.5 MB)
Vergütungspolitik für den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat die Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 78a iVm § 98a AktG aufzustellen (Vergütungspolitik). Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung in der Hauptversammlung hat empfehlenden Charakter und der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 78b Abs 1 AktG).
Die Vergütungspolitik und den Vergütungsbericht für den Vorstand finden Sie hier veröffentlicht.